Groß Niendorfer BSV e.V. 1997

3 Dinge kann man nicht mehr ändern: Das gesagte Wort, den abgeschossenen Pfeil und die verpasste Gelegenheit! (Chinesische Weisheit)

Groß Niendorfer Bogenschützenverein e.V. 1997

Geänderte Satzung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung am 02.03.2019

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Groß Niendorfer Bogenschützenverein“ e.V. Er ist unter der Nummer 197 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Parchim eingetragen. Er hat seinen Sitz in 19374 Groß Niendorf und ist Mitglied des Kreissportbundes e.V. Parchim. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breitensports, des Kinder- und Jugendsports, des Trainings- und Wettkampfbetriebes.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der an der Ausübung des Sports interessiert ist. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats die Entscheidung der Jahreshauptversammlung beantragen; diese entscheidet abschließend auf ihrer nächsten Zusammenkunft. Bei Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist bei der Aufnahme die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Die Gründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen und während der nächsten Jahreshauptversammlung zu erläutern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Entscheidung der Jahreshauptversammlung beantragen; diese entscheidet abschließend auf ihrer nächsten Zusammenkunft. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat jedes Mitglied über 14 Jahre das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet. Der Beschluss der Jahreshauptversammlung über die Mitgliedsbeiträge gilt so lange, bis ein davon abweichender Beschluss gefasst wird. Satzung 02.03.2019 .Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sollen nach Aufforderung durch den Vorstand unverzüglich auf das Vereinskonto überwiesen werden. Auch während eines laufenden Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags verpflichtet.

§ 6 Organe

Organe sind

· die Jahreshauptversammlung

· der Vorstand.

Soweit nichts anderes bestimmt wird, entscheiden die Organe mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder, die diese zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung erhalten müssen. Die Jahreshauptversammlung wird von dem Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über

·die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung;

· die Entlastung des Vorstandes;

· Wahl und Ergänzungswahl des Vorstandes;

· Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

· Satzungsänderungen;

· die Auflösung des Vereins;

· der Jahreshauptversammlung zugewiesene Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 dieser Satzung;  

· Wahl des Kassenprüfers und Genehmigung des Kassenprüfungsberichtes nach § 9 dieser Satzung.  

Die Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung erfordert eine einfache Mehrheit deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Für einen Beschluss zur

· Änderung der Ziele und Aufgaben des Schützenvereins;

· Änderung der Satzung

ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten notwendig. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das, von dem Versammlungsleitenden, Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, muss der Vorstand unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eine Jahreshauptversammlung einberufen. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Jahreshauptversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

· dem / der Vorsitzenden,

· dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,

· dem / der Schatzmeister/in.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds schriftlich und in geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus oder legt er / sie das Amt nieder, ist der Vorstand durch die nächste Jahreshauptversammlung durch Zuwahl für die Satzung 02.03.2019  restliche Amtszeit zu vervollständigen. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand tagt, sooft es die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag / Beschluss als abgelehnt.

§ 9 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für drei Jahre aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer muss abweichend von § 4 dieser Satzung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Kassenprüfer hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres die Kassenführung sowie die Abwicklung der Bankgeschäfte belegmäßig zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber zu berichten. Die Entlastung des Vorstandes ist erst nach dieser Berichterstattung zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer auf Anforderung die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Jugendordnung

Der Vorstand ist zum Erlass einer Jugendordnung berechtigt. Diese soll sich an der Muster Jugendordnung des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern orientieren. DieJugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert und verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-         GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Näheres bestimmt die Datenschutzerklärung des Vereins. Diese ist vom Vorstand zu erstellen, zu pflegen und zu veröffentlichen; sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Vermögensverwaltung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstigter Zwecke“ fällt das Vermögen an den Kreissportbund Parchim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung am 02. März 2019 in Kraft.

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